ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Vertragspartner

1.1.
Als Vertragspartner des Beherbergers gilt im Zweifelsfalle der Besteller, auch wenn er für andere namentlich genannte Personen bestellt oder mitbestellt hat.
1.2.
Die Beherbergung in Anspruch nehmende Personen sind Gäste im Sinne der Vertragsbedingungen.

2. Vertragsabschluss, Anzahlung

2.1.
Der Beherbergungsvertrag kommt grundsätzlich dadurch zustande, dass der Beherberger die schriftliche oder mündliche Bestellung des Gastes annimmt. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten: Montag bis Sonntag von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr des Beherbergers erfolgt.
2.2.
Der Beherberger kann den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abschließen, dass der Gast eine Anzahlung leistet. Der Beherberger kann auch die Vorauszahlung des gesamten vereinbarten Entgeltes verlangen. Der Beherberger ist in einem solchen Fall verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Gastes, diesen auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Stimmt der Gast dieser Bedingung schriftlich oder mündlich zu, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Leistung der Anzahlung beim Beherberger zustande.
2.3.
Wurde vereinbart, dass der Gast eine Anzahlung zu leisten hat, so hat er diese längstens 7 Tage einlangend vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für Geldtransaktionen (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Gast.
2.4.
Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn der Beherberger dies auf ausdrückliche Anfrage schriftlich gestattet.

3. Beginn und Ende der Beherbergung

3.1.
Der Gast hat das Recht, das gebuchte Zimmer ab 14:00 Uhr des vereinbarten Tages zu beziehen. Sofern keine andere schriftliche oder mündliche Vereinbarung getroffen wurde, hat der Beherberger das Recht, gebuchte Zimmer nach 16:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Rechte oder Ansprüche ableiten kann.
3.2.
Hat der Gast die volle Anzahlung geleistet, so bleibt das Zimmer bis spätestens 09:00 Uhr des folgenden Tages reserviert.
3.3.
Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein.
3.4.
Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergehende Nacht als erste Übernachtung.
3.5.
Werden vom Gast die Zimmer nicht rechtzeitig freigemacht, so ist der Beherberger berechtigt einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.

4. Veranstaltungen

4.1.
Um ein sorgfältige Vorbereitung durch den Beherberger zu ermöglichen, hat der Gast/Vertragspartner die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Gast/Vertragspartner dabei eine höhere als die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Beherberger/Veranstalter zustimmt. Stimmt der Beherberger/Veranstalter nicht zu, ist der Gast/Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit der höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt der Beherberger/Veranstalter zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung. Sollten dadurch dem Beherberger/Veranstalter weitere Kosten entstehen, so sind diese vom Gast/Vertragspartner zu tragen. Der Gast/Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Zustimmung des Beherbergers/Veranstalters. Nehmen weniger Teilnehmer an der Veranstaltung als geplant teil, so ist dies für die Abrechnung irrelevant.
4.2.
Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so hat der Gast/Vertragspartner die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
4.3.
Reservierte Räume stehen dem Gast/Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine darüber
hinausgehende Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung des Beherbergers/Veranstalters und ist zusätzlich zu entlohnen.
4.4.
Sämtliche Genehmigungen hat der Gast/Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
4.5.
Der Gast/Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer und seiner Hilfskräfte wie für eigenes Verhalten.
4.6.
Um Beschädigungen hintanzuhalten, ist die Anbringung/Aufstellung von Gegenständen und sonstigem Material mit dem Beherberger/Veranstalter spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung abzustimmen; mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende wieder zu entfernen. Kommt der Gast/Vertragspartner dem nicht nach, so ist der Beherberger/Veranstalter berechtigt, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen und gelangt in weiterer Folge Punkt 12.7. zur Anwendung.
4.7.
Die Veranstaltungsräumlichkeiten und von dem Beherberger/Veranstalter zur Verfügung gestellten Sachen, sind mit größter Sorgfalt zu behandeln.
4.8.
Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Beherbergers/Veranstalters nicht. Der Abschluss solcher Versicherungen obliegt ausschließlich dem Gast/Vertragspartner.
4.9.
Störungen oder Defekte an vom Beherberger/Veranstalter zur Verfügung gestellten Geräten/Sachen werden, soweit möglich, behoben. Der
Gast/Vertragspartner kann daraus keine Ansprüche herleiten.
4.10.
Beschafft der Beherberger/Veranstalter für den Gast/Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von dritter Seite, handelt der
Beherberger/Veranstalter im Namen und auf Rechnung des Gastes/Vertragspartners. Es besteht kein Anspruch des Gastes/Vertragspartners auf Zustimmung des Beherbergers/Veranstalters. Der Gast/Vertragspartner haftet für die Behandlung und die Rückgabe dieser Sachen und hält im Falle eines Regresses durch den Dritten auf den Beherberger/Veranstalter diesen schad- und klaglos. Eine Haftung des
Beherbergers/Veranstalters für die nicht rechtzeitige Beischaffung oder Mangelhaftigkeit der Einrichtungen ist ausgeschlossen.
4.11.
Verwendet der Gast/Vertragspartner eigene technische Einrichtungen, so hat er dies dem Beherberger/Vertragspartner mitzuteilen und seine
Zustimmung einzuholen. Der Beherberger/Vertragspartner ist hierbei berechtigt einen Kostenersatz zu verrechnen. Treten durch den Anschluss dieser technischen Einrichtungen Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Beherbergers/Veranstalters auf, so haftet hierfür der Gast/Vertragspartner.
4.12.
Die Mitnahme von Speisen und Getränken durch den Gast/Vertragspartner zu den Veranstaltungen ist nicht zulässig, außer der
Beherberger/Veranstalter stimmt ausdrücklich zu.
4.13.
Veröffentlicht der Gast/Vertragspartner die Veranstaltung in beispielsweise Zeitungen unter Bezugnahme auf den Beherberger/Veranstalter oder werden Einladungen zu beispielweise Verkaufsveranstaltungen veröffentlicht, ist die Zustimmung des Beherbergers/Veranstalters schriftlich einzuholen. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Beherbergers/Veranstalters, dann ist dieser berechtigt die Veranstaltung abzusagen und hat der Gast/Vertragspartner eine Pönale in Höhe des vereinbarten Entgelts zu leisten.

5. Rücktritt vom Beherbergungsvertrag//Leistungsstörung

5.1.
Wurde im Beherbergungsvertrag die Leistung einer Anzahlung vereinbart und hat der Gast diese nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2.
Falls der Gast bis 16:00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungsverpflichtung, außer es wurde ein
späterer Ankunftszeitpunkt schriftlich oder mündlich vereinbart.
5.3.
Der Beherberger ist berechtigt, infolge höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Beherberger nicht zu vertretende Umstände, vom Vertrag ohne Kostenfolgen, zurückzutreten.
5.4.
Der Beherberger ist weiters berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Gast sein ihm zugeteiltes Zimmer zu anderen als zu
Beherbergungszwecken nutzt.
5.5.
Ist es dem Gast am Anreisetag nicht möglich im Beherbergungsbetrieb zu erscheinen, weil unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände
(Hochwasser udgl) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich machen, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für den Anreisetag zu bezahlen.
5.6.
Die Entgeltszahlungspflicht des Gastes für den gebuchten Aufenthalt lebt ab jenem Zeitpunkt, zu welchem eine Anreisemöglichkeit wieder besteht, auf.

6. Stornogebühren

6.1.
Der Gast kann bis zu maximal 3 Monaten vor dem vereinbarten Ankunftstag durch einseitige schriftliche Rücktrittserklärung den
Beherbergungsvertrag auflösen, ohne dabei eine Stornogebühr entrichten zu müssen. Dieses Auflösungsrecht steht auch dem Beherberger zu.
6.2.
Außerhalb des unter 6.1. festgelegten Zeitraumes ist ein Rücktritt durch einseitige schriftliche Erklärung des Gastes nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- 1 Monat bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Ankunftstag: 50 % des gesamten vereinbarten Entgelts,
- 2 Woche bis 1 Tag vor dem vereinbarten Ankunftstag: 90 % des gesamten vereinbarten Entgelts,
- Am vereinbarten Ankunftstag oder bei keiner Anreise: 100 % des gesamten vereinbarten Entgelts.

7. Beistellung einer Ersatzunterkunft

7.1.
Der Beherberger ist berechtigt dem Gast eine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen, wenn dies dem Gast zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
7.2.
Eine sachliche Rechtfertigung für die Beistellung einer Ersatzunterkunft ist beispielsweise dann gegeben, wenn bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt, sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen oder der Raum unbenutzbar geworden ist.
7.3.
Kausale allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

8. Pflichten des Gastes

8.1.
Bei Beendigung des Beherbergungsvertrages, dies ist der Zeitpunkt der Abreise, ist der Gast verpflichtet das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gäste entstanden sind zuzüglich Umsatzsteuer, zu bezahlen.
8.2.
Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach
Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Beherberger ist weiters nicht verpflichtet, bargeldlose Zahlungsmittel wie Schecks, Bons usw. anzunehmen. Akzeptiert der Beherberger diese Zahlungsform, so trägt der Gast alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmen, Telefax, usw.
8.3.
Der Gast haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder sonstige ihn begleitende Personen, verursachen. Der Gast haftet daher für jeden Schaden und Nachteil, den der Beherberger oder dritte Personen durch das Verschulden des Gastes oder durch das Verschulden seiner Begleiter oder anderer Personen, für die er verantwortlich ist, erleidet; dies auch dann, wenn der Geschädigte berechtigt ist, den Beherberger zur Schadenersatzleistung direkt in Anspruch zu nehmen.
8.4.
Sind Nahrungsmittel oder Getränke im Beherbergungsbetrieb erhältlich, so ist der Beherberger berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verrechnen, wenn der Gast diese Sachen mitbringt und in öffentlichen Räumen verzehrt.
8.5.
Werden vom Gast elektrische Geräte in den Beherbergungsbetrieb verbracht, welche nicht zum üblichen Reisebedarf gehören, ist die Zustimmung des Beherbergers einzuholen.

9. Rechte des Gastes

9.1.
Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den landesüblichen Gebrauch des/der gemietete(n) Zimmer(s), der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicherweise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung.
9.2.
Der Gast hat das Recht die gemieteten Räume ab 14:00 Uhr zu beziehen.
9.3.
Ist Vollpension oder Halbpension vereinbart, so hat der Gast das Recht, für Mahlzeiten, die er nicht in Anspruch nimmt einen Bon zu verlangen, sofern er dies rechtzeitig, das ist bis 18:00 Uhr des Vortages, gemeldet hat.
9.4.
Sonst hat der Gast bei Leistungsbereitschaft des Beherbergers, wenn er die vereinbarten Mahlzeiten nicht innerhalb der üblichen Tageszeiten und in den hiefür bestimmten Räumlichkeiten in Anspruch nimmt, keinen Ersatzanspruch.
9.5.
Wird das Service im Zimmer des Gastes oder zu unüblichen Tageszeiten (grundsätzlich nach 20.00 Uhr und vor 06.00 Uhr) verlangt, ist der
Beherberger berechtigt diese Leistungserbringung abzulehnen oder ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist auf der
Zimmerpreistafel festzuhalten.

10. Rechte des Beherbergers

10.1.
Verweigert der Gast die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast, die eingebrachten Sachen zurückzubehalten(§ 970c ABGB, gesetzliches Zurückbehaltungsrecht).
10.2.
Der Beherberger hat zur Sicherstellung des vereinbarten Entgelts das Pfandrecht an den vom Gast eingebrachten Gegenständen (§ 1101 ABGB, gesetzliches Pfandrecht des Beherbergers).
10.3.
Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.

11. Pflichten des Beherbergers

11.1.
Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem dem Standard entsprechendem Umfang zu erbringen.
11.2.
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt enthalten sind, sind beispielsweise:
- Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna,
Garagierung usw.;
- für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

12. Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

12.1.
Der Beherberger haftet für die vom Gast eingebrachten Sachen. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.11.1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Betrag (§§ 970 ff ABGB).
12.2.
Kommt der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht umgehend nach, befreit dies den Beherberger aus jeglicher Haftung. Weiters ist die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers mit maximal der
Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt.
12.3.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,00 außer, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet wurde.
12.4.
Die Haftung des Beherbergers ist für den Fall der leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Gast Unternehmer ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesen Fällen trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens.
12.5.
Für Folgeschäden, mittelbare Schäden sowie entgangene Gewinne übernimmt der Beherberger keine Haftung.
12.6.
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann verweigert werden, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände
handelt, als Gäste des betreffenden Betriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
12.7.
Vergessene und verlorene Sachen werden vom Beherberger in seinem Fundbüro ab Zeitpunkt des Fundes für einen Zeitraum von 6 Monaten
aufbewahrt. Begehrt der Gast nicht innerhalb dieses Zeitraumes die Zusendung/Abholung der vergessenen/verlorenen Sache, so gilt das
Fundstück als preisgegeben und wird einer Verwertung durch den Beherberger zugeführt. Etwaige Schadenersatzansprüche des Gastes werden nach Ablauf des oben angeführten Zeitraumes ausgeschlossen.
12.8.
Begehrt der Gast die Zusendung der vergessenen/verlorenen Sache, so trägt der Gast die damit in Zusammenhang stehenden Kosten und das bei Versendung bestehende Risiko.

13. Haftungsbeschränkungen

13.1.
Ist der Gast Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2.
Ist der Gast Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
13.3.
In diesem Fall trägt der Gast die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle sowie mittelbare Schäden und
entgangene Gewinne werden vom Beherberger nicht ersetzt.

14. Tierhaltung

14.1.
Tiere dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Beherbergers und gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
14.2.
Ein Gast, dem die Mitnahme/Unterbringung eines Tieres schriftlich gestattet wurde, hat das Tier während seines Aufenthalts ordnungsgemäß zu verwahren und zu beaufsichtigen bzw. dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen .
14.3.
Der Gast, dem die Mitnahme/Unterbringung eines Tieres schriftlich gestattet wurde, hat dem Beherberger auf Aufforderung eine Tier-
Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die durch Tiere verursachte Schäden deckt, vorzulegen.
14.4.
Legt der Gast trotz Aufforderung durch den Beherberger einen Versicherungsnachweis nicht vor, ist der Beherberger berechtigt, die
Ausnahmegenehmigung zur Mitnahme/Unterbringung des Tieres, zu widerrufen; dies ohne Kostenfolgen für den Beherberger.
14.5.
Stellt sich während des Aufenthalts im Beherbergungsbetrieb heraus, dass andere Gäste oder das Personal des Beherbergers durch das Tier
gestört oder gefährdet werden, ist der Beherberger berechtigt, seine Zustimmung umgehend zu widerrufen. Die Kosten für die anderweitige
Unterbringung des Tieres trägt der betreffende Gast. Weiters haften der Gast bzw. sein Versicherer dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten (§ 1320 ABGB).
14.6.
In den Salons, Gesellschafts-, und Restaurantbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.

15. Verlängerung des Beherbergungsvertrages

15.1.
Eine Verlängerung des Aufenthalts durch den Gast erfordert die Zustimmung des Beherbergers. Den Beherberger trifft keine Verpflichtung eine solche Zustimmung zu erteilen.
15.2.
Ist es dem Gast nicht möglich am Abreisetag vom Beherbergungsbetrieb infolge unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (zB Hochwasser udgl) abzureisen, da sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise verlängert, dies zu gleichen Konditionen.

16. Beendigung des Beherbergungsvertrages durch vorzeitige Auflösung

16.1.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschossener Beherbergungsvertrag endet mit Zeitablauf.
16.2.
Der Beherbergungsvertrag wird mit Tod des Gastes beendet.
16.3.
Reist der Gast vor dem vereinbarten Abreisetag ab, so steht dem Beherberger das volle vereinbarte Entgelt zu. Der Beherberger hat sich jedoch jene Beträge anrechnen zu lassen, die er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit aufgrund der Stornierung des Gastes an weitere Gäste vermietet werden kann. Der Gast trägt die Beweislast für die Ersparnis.
16.4.
Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Beherbergungsvertrag kann von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen jederzeit gelöst werden. Die Kündigung muss den jeweiligen Vertragspartner vor 10.00 Uhr erreichen, ansonsten gilt dieser Tag nicht als erster Tag der Kündigungsfrist, sondern erst der darauf folgende Tag.
16.5.
Wenn der Gast sein Zimmer nicht bis 11:00 Uhr räumt, ist der Beherberger berechtigt, den Zimmerpreis für einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
16.6.
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen oder nicht vertragsgemäßen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber dem Beherberger und seinen Leuten oder einer im Beherbergungsbetrieb wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht,
b) von einer ansteckenden oder die Beherbergungsdauer übersteigenden Krankheit befallen oder pflegebedürftig wird, oder
c) die ihm vorgelegte Rechnung über Aufforderung in einer zumutbar gesetzten Frist nicht bezahlt.
16.7.
Der Beherberger ist berechtigt den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen – sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger ohnehin von seiner Beherbergungspflicht befreit ist – wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis unmöglich gemacht wird (Streik, Elementarereignisse, behördliche Verfügungen udgl). Schadenersatzansprüche des Gastes werden in einem solchen Fall ausgeschlossen.

17. Erkrankung oder Tod des Gastes

17.1.
Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so hat der Beherberger die Pflicht, für ärztliche Betreuung zu sorgen, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist. Der Beherberger hat folgenden Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gast bzw. bei Todesfall gegen seine Rechtsnachfolger:
a) allfälliger Ersatz vom Gast noch nicht beglichener Arztkosten,
b) für die erforderliche Raumdesinfektion,
c) allenfalls Ersatz für die unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, gegen Ausfolgung dieser Gegenstände an den
Rechtsnachfolger aufgrund dessen Aufforderung, andernfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung aller dieser Gegenstände,
d) für die Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) für die Zimmermiete, sowie sie in Zusammenhang mit der Erkrankung oder dem Todesfall durch zeitweise Unverwendbarkeit der Räume ausfällt und
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
17.2.
Die Verpflichtung des Beherbergers Sorgemaßnahmen zu treffen, endet mit jenem Zeitpunkt zu welchem der Gast Entscheidungen (wieder) treffen kann oder Angehörige vom Krankheitsfall verständigt wurden.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18.1.
Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
18.2.
Auf diesen Beherbergungsvertrag ist das formelle und materielle österreichische Recht anzuwenden, unter Ausschluss des gesamten
Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
18.3.
Für alle Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertrag wird das für den Beherbergungsbetrieb sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
18.4.
Ist der Gast Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat dieser einen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich, können Klagen gegen den Verbraucher an seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder am Beschäftigungsort eingebracht werden.
18.5.
Ist der Gast Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat dieser einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union (außer Österreich), Island, Norwegen oder der Schweiz, liegt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Verbrauchers.

19. Sonstiges

19.1.
Sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden
Schriftstückes. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
19.2.
Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist zugegangen sein.
19.3.
Der Beherberger ist zur Aufrechnung berechtigt (Aufrechnung zwischen Forderung des Gastes und eigener Forderung). Der Gast ist hingegen nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, außer der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Gastes wurde vom Beherberger anerkannt oder wurde gerichtlich festgestellt.